
Gut drei Monate nach dem abgebrochenen Landesliga-Spiel zwischen dem SV Sinzheim und dem FV Rammersweier herrscht endlich Klarheit.
Die Spruchkammer der Verbands- und Landesligen im Südbadischen Fußballverband (SBFV) hat ein Urteil gefällt, das vor allem beim FV Rammersweier für Erleichterung sorgte.
Denn Jens Weimer (Konstanz) als Vorsitzender der Spruchkammer hat entgegen des Strafvorschlags von Martin Zeh, Leiter der Kontrollstelle beim SBFV, entschieden, dass das am 2. November 2024 in der 93. Spielminute beim Spielstand von 1:1 von Schiedsrichter Nicolas Preinl abgebrochene Spiel vom zuständigen Staffelleiter neu anzusetzen ist. Des Weiteren wird der FV Rammersweier gemäß § 99 Ziff. 1 RuVO wegen Verfehlung seiner Anhänger zu einer Geldstrafe von 200 Euro verurteilt.
"Gerechtigkeit hat gesiegt"
,,Bei uns allen herrscht große Erleichterung. Das Thema war in den Köpfen der Spieler, das hat man schon gemerkt. Nach dem Strafvorschlag waren wir geschockt, wurden nun aber dafür belohnt, dass wir den juristischen Weg bis zum Schluss gegangen und hartnäckig geblieben sind. Letztendlich hat die Gerechtigkeit gesiegt, weil der Schiedsrichter einen Fehler begangen hat", freut sich Maamar Otmane, Sportvorstand des FV Rammersweier.
Bis zuletzt hatte man beim FVR befürchten müssen, dass dem Strafvorschlag vom Leiter der Kontrollstelle, der eine Spielwertung zugunsten des SV Sinzheim mit 3:0, eine 200-Euro-Geldstrafe wegen Verschuldens eines Spielabbruchs sowie 50-Euro-Verfahrenskosten für den FV Rammersweier empfohlen hatte, stattgegeben wird. Dieser Strafvorschlag wurde damit begründet, dass Anhänger des FVR den Linienrichter mit dem Satz ,,dir hauen wir nach dem Spiel auf die Schnauze" verbal bedroht hätten. Der FV Rammersweier hatte diesem Strafvorschlag nicht zugestimmt, weil man der Ansicht war, der Unparteiische habe die Partie nach dem vierten Platzverweis gegen den FVR fälschlicherweise abgebrochen und die Bedrohungslage rückwirkend nur als Grund für den Abbruch vorgeschoben.
Fehler des Schiedsrichters
,,Aufgrund der Schiedsrichtermeldung kommt das Sportgericht zu dem Ergebnis, dass der Schiedsrichter, jedenfalls zum tatsächlichen Zeitpunkt des Spielabbruchs, nicht berechtigt war, das Spiel abzubrechen. Gemäß § 46 Ziff. 6 SpO trifft daher keinen der beteiligten Vereine ein Verschulden am Spielabbruch und das Spiel ist daher vom Staffelleiter neu anzusetzen."
Aus Sicht des Sportgerichts sei es bei der Beurteilung des Sachverhalts letztendlich nicht entscheidend, ob der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hat, weil er fälschlicherweise davon ausging, bei einer Reduzierung der Spielstärke einer Mannschaft auf lediglich sieben Spieler das Spiel abbrechen zu müssen. Oder ob der Spielabbruch wegen der vom Schiedsrichter in seinem Sonderbericht geschilderten Bedrohungslage erfolgt ist. Beide Sachverhalte rechtfertigen aus Sicht des Sportgerichts einen Spielabbruch, jedenfalls in der konkreten Situation, nicht. Ein Spielabbruch sei grundsätzlich die ,,ultima ratio", wenn alle milderen Mittel des von der Uefa und Fifa konkretisierten Drei-Stufen-Modells konsequent ausgeschöpft worden seien. Dazu zählen neben einem Gespräch mit den Kapitänen das Einschreiten von Ordnern, Durchsagen über Lautsprecher, eine temporäre Unterbrechung sowie eine letztmalige Fristsetzung mit Androhung eines Spielabbruchs - Möglichkeiten, die Schiedsrichter Nicolas Preinl am 2. November in Sinzheim nicht genutzt hatte.